Zwangsbehandlung
RECHT & POLITIK > STELLUNGNAHMEN > ZWANG
Was bedeutet das?

Im Zusammenhang mit dem neuen niedersächsischen PsychKG wird wieder darüber gesprochen, ob eine Zwangsbehandlung erlaubt ist, wenn eine Gefahr für andere besteht. Auch dann, wenn eine Patientenverfügung etwas anderes festlegt.
Grundsätzlich ist eine Zwangsbehandlung in solchen Fällen nicht neu. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch klargestellt. Eine Zwangsbehandlung wegen Fremdgefährdung ist nicht zulässig, wenn die Gefahr bereits durch die Unterbringung selbst abgewendet [1] werden kann.
Trotzdem kann in der Praxis argumentiert werden, eine Zwangsbehandlung sei „zum Wohl der betroffenen Person“ notwendig. Zum Beispiel, um die freiheitsentziehende Unterbringung schneller zu beenden.
Deshalb ist es sinnvoll, in einer Patientenverfügung ausdrücklich festzuhalten. Dass man eine längere Unterbringung gegen den eigenen Willen eher in Kauf nimmt, als eine medizinische Zwangsbehandlung zu erhalten. Das schafft Klarheit und stärkt den eigenen Willen auch in schwierigen Situationen.
[1] BVerfG 2 BvR 882/09 Rn 46: „Als rechtfertigender Belang [für eine Zwangsbehandlung] kommt insoweit allerdings nicht der gebotene Schutz Dritter vor den Straftaten in Betracht, die der Untergebrachte im Fall seiner Entlassung begehen könnte. Dieser Schutz kann auch dadurch gewährleistet werden, dass der Untergebrachte unbehandelt im Maßregelvollzug verbleibt.“
Das rechtliche 1 x 1 der Zwangsbehandlung















NEWSLETTER abonnieren