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Zwangsbehandlung - Selbsthilfe Psychiatrie Rheinland-Pfalz e.V.

Galerie von SHPE RLP mit Motiven und Themen aus der Selbsthilfe: Recovery, Gelassenheit,  sowie Landschaften mit Achtsamkeitsmotiven.
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Zwangsbehandlung

RECHT & POLITIK > STELLUNGNAHMEN > ZWANG
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Was bedeutet das?
Auf einem Tisch liegt eine Patientenverfügung mit der gut lesbaren Aufschrift „Keine Zwangsbehandlung gewünscht“. Daneben befinden sich ein Stift, eine Medikamentenflasche und Handschellen. Im Hintergrund sitzt ein Mann mit gesenktem Kopf und hält sich verzweifelt das Gesicht. Ihm gegenüber gestikuliert ein Arzt. An der Wand steht auf einem Schild: „Zwangsbehandlung trotz Patientenverfügung? Was bedeutet das?“ Die Szene vermittelt eine angespannte Gesprächssituation und verdeutlicht den Konflikt zwischen medizinischer Entscheidungsmacht und dem erklärten Willen des Patienten.
Im Zusammenhang mit dem neuen niedersächsischen PsychKG wird wieder darüber gesprochen, ob eine Zwangsbehandlung erlaubt ist, wenn eine Gefahr für andere besteht. Auch dann, wenn eine Patientenverfügung etwas anderes festlegt.
Grundsätzlich ist eine Zwangsbehandlung in solchen Fällen nicht neu. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch klargestellt. Eine Zwangsbehandlung wegen Fremdgefährdung ist nicht zulässig, wenn die Gefahr bereits durch  die Unterbringung selbst abgewendet [1] werden kann.
Trotzdem kann in der Praxis argumentiert werden, eine Zwangsbehandlung sei „zum  Wohl der betroffenen Person“ notwendig. Zum Beispiel, um die freiheitsentziehende Unterbringung schneller zu beenden.
Deshalb ist es sinnvoll, in einer Patientenverfügung ausdrücklich festzuhalten. Dass man eine längere Unterbringung gegen den eigenen Willen eher in Kauf nimmt, als eine medizinische Zwangsbehandlung zu erhalten. Das schafft Klarheit und stärkt den eigenen Willen auch in schwierigen Situationen.
[1] BVerfG 2 BvR 882/09 Rn 46: „Als rechtfertigender Belang [für eine Zwangsbehandlung] kommt insoweit allerdings nicht der gebotene Schutz Dritter vor den Straftaten in Betracht, die der Untergebrachte im Fall seiner Entlassung begehen könnte. Dieser Schutz kann auch dadurch gewährleistet werden, dass der Untergebrachte unbehandelt im Maßregelvollzug verbleibt.“

Das rechtliche 1 x 1 der Zwangsbehandlung
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