BETREUUNG
RECHT & POLITIK > GESETZE
Referentenentwurf zum Betreuungsrecht
Dieser ist jetzt wohl mit einigen kleineren Änderungen von der Bundesregierung verabschiedet worden.
Das Gesetz soll wohl zum 1.1.2023 in Kraft treten.
Es geht dabei auch um eine Rechtsverordnung zur Betreuerqualifikation, um landesrechtliche Folgeänderungen sowie um die bei den Betreuungsgerichten und Betreuungsbehörden erforderlichen Anpassungen. Dies soll offenbar getrennt behandelt werden um die Reform nicht zu gefährden.
Die BAG Recht vertritt inzwischen die Auffassung, dass eine spezifische fachliche Qualifikation von Berufsbetreuern dann eine Verbesserung der Selbstbestimmung der Betroffenen verspricht, wenn im neuen Betreuungsrecht sichergestellt ist, dass Vorsorgevollmachten und ehrenamtliche Betreuungen stets Vorrang vor Berufsbetreuungen haben.
Besonders wichtig sind daher folgende in unser Stellungnahme vom 25.07.2020 (mit Klick auf nebenstehendem Buttun abrufbar) ausgeführten Punkte:
1. Vorrang der Vorsorgevollmacht vor der Betreuung. Daher der Änderungsvorschlag zu § 1814 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BGB-E unter 3.2.2. Vorrang der ehrenamtlichen Betreuung. Auf Vorschlag des Betroffenen sollen ehrenamtliche Betreuer verpflichtend Berufsbetreuern vorzuziehen sein, damit unliebsame Betreuer besser los zu kriegen sind. Daher die Änderungsvorschläge zu § 1816 Abs. 5 S. 1 und § 1868 Abs. 3 BGB–E unter 3.2.3. Erleichterung des Wechsels von Betreuern. Daher der Änderungsvorschlag zu § 1868 Abs. 5 BGB-E unter 2.1., und4. Ein Betreuer soll nicht aufgrund Unzumutbarkeit, die in seiner Lebenseinstellung begründet liegt, gegen den Willen des Betreuten entscheiden können. Daher der Änderungsvorschlag zu § 1821 Abs. 3 Nr. 2. BGB-E unter 1.3.
Die Stellungnahme der BAG Recht soll noch einmal ergänzt werden. Diesbezügliche Vorschläge können gerne an die BAG Recht gerichtet werden. Email-Adresse (Klick)