ePA
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💡 ePA-Ausnahme bei psychischen Erkrankungen: Schutz oder neue Verunsicherung?
Mit der elektronischen Patientenakte (ePA) soll die medizinische Versorgung digitaler, effizienter und transparenter werden. Doch gerade für Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen wirft diese Entwicklung nicht nur Chancen, sondern auch erhebliche Bedenken auf.
Ein kürzlich vom Bundeskabinett verabschiedeter Gesetzentwurf sieht vor, dass die ePA nicht befüllt werden muss, wenn „erhebliche therapeutische Gründe“ dagegen sprechen – etwa bei akuter Suizidgefahr, Selbstverletzungsrisiken oder wenn die Offenlegung der Daten den Therapieverlauf gefährden könnte. Diese Ausnahmeregelung kann vor allem Menschen mit psychischen Erkrankungen betreffen, die sich in der Vergangenheit wiederholt sorgenvoll oder kritisch zur Speicherung ihrer sensiblen Gesundheitsdaten geäußert haben.Gerade in der psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung ist Vertrauen essenziell. Viele Betroffene fürchten, dass ihre Diagnosen und Behandlungsverläufe digital gespeichert, möglicherweise falsch interpretiert oder ungewollt offengelegt werden könnten – z. B. bei einem Arztwechsel oder durch technische Sicherheitslücken.
Dass die Entscheidung über eine Nichtbefüllung der ePA im Einzelfall durch die behandelnden Fachkräfte getroffen und dokumentiert werden muss, schafft zwar einen gewissen Schutzrahmen. Doch bleibt offen, wie klar diese Ausnahmen kommuniziert und wie verlässlich sie umgesetzt werden.
🔗 Den vollständigen Artikel des Deutschen Ärzteblatts gibt es hier:
👉 Elektronische Patientenakte: Nichtbefüllung bei „erheblichen therapeutischen Gründen“ möglich
👉 Elektronische Patientenakte: Nichtbefüllung bei „erheblichen therapeutischen Gründen“ möglich
🗣️ Was denkt ihr? Schafft diese Regelung echte Sicherheit für psychisch erkrankte Menschen – oder verlagert sie die Verantwortung auf das behandelnde Personal und erzeugt neue Unsicherheit?















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