Grundsicherung ab 1. Juli 2026.
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Neues Grundsicherungsgesetz seit dem 1. Juli 2026.
Was Psychiatrie-Erfahrene jetzt wissen sollten
Seit dem 1. Juli 2026 gilt das neue Grundsicherungsgesetz. Das bisherige Bürgergeld wurde durch das Grundsicherungsgeld ersetzt. Die Regelsätze bleiben zunächst unverändert. Gleichzeitig wurden zahlreiche Regelungen im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) geändert, die für Leistungsberechtigte erhebliche Auswirkungen haben können.
Gerade Menschen mit psychischen Erkrankungen oder Krisenerfahrungen sind von einzelnen Neuregelungen besonders betroffen. Viele psychische Erkrankungen gehen mit Antriebslosigkeit, Konzentrationsstörungen, Ängsten, Dissoziationen oder Gedächtnisproblemen einher. Diese Einschränkungen können dazu führen, dass Termine versäumt oder Fristen nicht eingehalten werden, ohne dass eine fehlende Mitwirkungsbereitschaft vorliegt.
Verschärfte Mitwirkungspflichten und Sanktionen
Die gesetzlichen Mitwirkungspflichten wurden verschärft. Wer Termine versäumt oder seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, muss schneller mit Leistungsminderungen rechnen. Nach den neuen gesetzlichen Regelungen können bereits Pflichtverletzungen oder Meldeversäumnisse zu erheblichen Kürzungen führen. Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen sind bei einer beharrlichen Weigerung zur Arbeitsaufnahme sogar weitgehende Leistungsminderungen vorgesehen.
Aus Sicht Psychiatrie-Erfahrener besteht die Gefahr, dass krankheitsbedingte Einschränkungen nicht ausreichend berücksichtigt werden. Wer aufgrund einer psychischen Krise einen Termin versäumt oder eine Frist nicht einhalten kann, verweigert häufig nicht die Mitwirkung, sondern erlebt die Folgen seiner Erkrankung.
Weniger Vermögensschutz
Die bisherige Karenzzeit entfällt. Vermögen wird künftig grundsätzlich von Beginn des Leistungsbezugs an berücksichtigt. Gleichzeitig wurden die geschützten Freibeträge deutlich reduziert und nach Altersgruppen gestaffelt.
Für viele Betroffene bedeutet dies, dass Rücklagen, die beispielsweise für gesundheitliche Krisen, Therapien oder unvorhergesehene Belastungen gedacht waren, zunächst eingesetzt werden müssen.
Ärztliche und psychologische Begutachtungen
Nach § 44a SGB II kann das Jobcenter bei Zweifeln an der Erwerbsfähigkeit oder wenn hierfür Anhaltspunkte bestehen eine Begutachtung durch den Ärztlichen Dienst der Bundesagentur für Arbeit veranlassen.
Wer einer rechtmäßig angeordneten Untersuchung ohne wichtigen Grund nicht nachkommt, muss unter Umständen mit leistungsrechtlichen Konsequenzen rechnen.
Die medizinischen Diagnosen verbleiben grundsätzlich beim Ärztlichen Dienst. Dem Jobcenter wird lediglich das Ergebnis hinsichtlich der Erwerbsfähigkeit übermittelt.
Gerade für Menschen mit belastenden Erfahrungen im psychiatrischen Hilfesystem können solche Begutachtungen jedoch mit erheblichen Ängsten verbunden sein. Viele Betroffene berichten von Erinnerungen an Zwangsmaßnahmen, Fixierungen oder Fremdbestimmung. Diese Erfahrungen sollten bei jeder Begutachtung sensibel berücksichtigt werden.
Rechtsschutz bleibt bestehen
Auch nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes bleiben wichtige Rechte erhalten.
- Anspruch auf eine schriftliche und nachvollziehbare Begründung von Bescheiden.
- Recht auf Widerspruch gegen belastende Entscheidungen.
- Möglichkeit einer Klage vor dem Sozialgericht.
- Möglichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes bei existenzgefährdenden Leistungskürzungen.
- Der verfassungsrechtliche Schutz des menschenwürdigen Existenzminimums gilt weiterhin.
Unsere Empfehlung
Wer einen Sanktionsbescheid erhält oder Schwierigkeiten mit dem Jobcenter hat, sollte seine Rechte wahrnehmen und rechtzeitig Widerspruch einlegen.
Gesundheitliche Gründe für versäumte Termine oder Fristen sollten möglichst frühzeitig dokumentiert und dem Jobcenter mitgeteilt werden. Anordnungen einer ärztlichen oder psychologischen Begutachtung sollten darauf geprüft werden, ob sie im Einzelfall ausreichend begründet sind.
Niemand sollte sich mit existenzbedrohenden Kürzungen oder schwierigen Behördenverfahren allein auseinandersetzen. Beratungsstellen, Selbsthilfeorganisationen und Sozialrechtsberatungen können dabei unterstützen, die eigenen Rechte wirksam durchzusetzen.
Als Landesnetzwerk Selbsthilfe Psychiatrie-Erfahrener Rheinland-Pfalz setzen wir uns dafür ein, dass psychische Krisen nicht als fehlende Mitwirkung missverstanden werden. Ein sozialer Rechtsstaat muss die Lebensrealität psychisch erkrankter Menschen berücksichtigen und darf Krankheit nicht sanktionieren.















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